AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Wild & Kienle Bauelemente GmbH für Endverbraucher
(Im Folgenden „Kunden“)

Diese AGB gelten für alle unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen einschließlich Beratungsleistungen und Auskünfte.
Es gilt grundsätzlich die Textform, auch für Nebenabreden, ausgenommen wenn der Vertrag durch digitale Unterschrift
geschlossen wurde, so dass dann auch die digitale Form ausreicht.

1. Angebot und Unterlagen:
Alle Angebote sind (bis zum Vertragsabschluss) freibleibend. Ein Vertragsabschluss kommt bei beidseitiger Unterschrift zustande. Dazugehörige Unterlagen, an denen wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vorbehalten, sind nur annähernd maßgebend. Die Weitergabe ist ausdrücklich untersagt.

2. Umfang und Leistung:
2.1 Maßgeblich für den Umfang der Leistung ist der Inhalt des Vertrages in Textform.

2.2 Ein von uns zugesagter Preis hat nur Bestand, wenn der in Auftrag gegebene Leistungsumfang nicht geändert wird und die vom Kunden benannten Daten und Vorgaben in vollem Umfang Bestand haben.

2.3 Erforderliche technische Veränderungen bleiben vorbehalten und sind vom Kunden hinzunehmen, sofern diese dem Kunden unter Abwägung der beiderseitigen Interessen von uns und dem Kunden zumutbar sind.

2.4 Lieferzeiten sind nur verbindlich, wenn die von uns ausdrücklich und schriftlich als verbindlich zugesagt sind. Die verbindliche Lieferzeit teilen wir mit, wenn mit dem Besteller alle technischen Details geklärt sind und alle erforderlichen Genehmigungen vorliegen, insbesondere eine ggf. erforderliche Baugenehmigung.

2.5 Falls höhere Gewalt und unvorhersehbarer, unabwendbarer und schwerwiegender Ereignisse eintreten, wie z.B. Pandemie, Rechtsmäßiger Streik, ungünstige Witterung sowie Lieferverzögerungen oder Fehllieferungen unserer Lieferanten berechtigen uns, zu entsprechenden späteren Terminen zu leisten und Teilleistungen zu erbringen. Wir werden unserem Kunden das Ende des Ereignisses anzeigen.

2.6 Kann die Lieferung wegen Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem Ihm die Anzeige über die Lieferbereitschaft zugegangen ist. Lagerkosten gehen zu Lasten des Kunden und die Geltendmachung von weiteren Verzögerungskosten bleibt vorbehaltlich.

2.7 Vor Beginn der Montage hat der Kunde die Pflicht, die für die Aufstellung notwendigen Bedingungen und die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass unsere Liefergegenstände reibungslos bis zur einbaustelle transportiert werden können.

2.8 Abnahme und Gefahrenübergang richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nicht die Parteien eine anderweitige Regelung getroffen haben. Dabei liegt eine Fertigstellung unsere Leistung als Voraussetzung einer Abnahme nach § 640 Abs. 2 BGB dann vor, wenn die im Vertrag genannten Leitungen abgearbeitet bzw. erbracht sind unabhängig davon, ob unwesentliche Mängel vorliegen oder nicht.

2.9 Die Einholung erforderlicher behördlicher Genehmigungen (siehe z.B. Landesbauordnung, Gemeindesatzung) ist Aufgabe des Kunden, wenn nichts anderes vereinbart wurde.

3. Zahlungsbedingungen:
3.1 Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, können wir für Teillieferungen die Höhe des Wertes der erbrachten Leitungen eine Abschlagszahlung verlangen.

3.2 Wir behalten uns bei Zahlungsverzug vor, Zinsen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatz gemäß § 288 BGB zu berechnen. Abzüge sind nur zulässig, wenn diese im Einzelnen vereinbart sind.

4. Gewährleistung:
Für alle von uns gelieferten und montierten Teile übernehmen wir eine Gewährleistung von fünf Jahren. Davon ausgenommen sind Elekro-, Beschattungs- und Verschleißteile (z.B. Batterien, bewegliche Beschläge). Hierfür gilt eine Gewährleistungszeit von zwei Jahren. Die Gewährleistung beginnt mit dem Tag der Abnahme / Fertigstellung der Leistung. Kommen verschiedene Arten der Nachbesserung in Betracht (z.B. Reparatur oder Austausch eines Einzelteils), steht uns die Wahl zwischen diesen Möglichkeiten zu.

5. Wartung-, Kontrolle- und Pflegehinweise:
Wir weisen darauf hin, dass für eine dauerhafte Funktion Wartungsarbeiten durchzuführen sind, insbesondere:
– Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen und fetten
– Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren

Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche entstehen.

6. Haftungsbegrenzung:
6.1 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit: diese gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
– für alle Ansprüche wegen Mängeln, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben.
– für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von uns, unseren gesetzlichen Vertretern und /oder Erfüllungsgehilfen beruhen

6.2 Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung von Pflichten betrifft, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf: in diesen Fällen ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

7. Eigentumsvorbehalt:
Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung unser Eigentum.

8. Rücktritt:
Bis zum Zeitpunkt des Produktionsbeginns gilt:
Tritt der Kunde vom erteilten Auftrag zurück oder kündigt er den Vertrag, werden ihm pauschal 10% des Auftragswertes berechnet, sofern nicht der Kunde im Einzelfall andere Nachweise erbringt. Bei späterem Rücktritt oder späterer Kündigung erhöhen sich die Kosten entsprechend des Fertigungsgrades bzw. Bearbeitungsstandes (z.B. Materialaufwand, Produktionskosten, Aufwendungen für Aufmaß, Statiken, Baugenehmigungen).
Gleiches gilt für den Fall, dass wir den Vertrag kündigen oder zurücktreten, nachdem der Kunde eine erforderliche Mitwirkungshandlung, wie z.B. den Abruf der Werkleistung oder der bestellten Ware, binnen der von uns gesetzten und mit Kündigungsandrohung versehenen Frist unterlässt und hierdurch in Verzug gerät.
Wird erst bei Aufmaß festgestellt, dass die Montage aus technischen Gründen in der vorgesehenen Weise nicht möglich ist, so sind wir berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. Ein Schadensersatzanspruch des Kunden wird hierdurch nicht begründet, es sei denn, dass das Leistungshindernis für uns schon vor Vertragsschluss offensichtlich erkennbar gewesen wäre oder eine vertragliche Haupt- oder Nebenleistungspflicht durch uns oder von uns beauftragte Dritte vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden wäre.

9. Gerichtsstand:
Sind beide Vertragspartner Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand unser Geschäftssitz.

– Stand: Februar 2024 –